Aktuelles aus dem Steuerrecht

AKTUELLES FÜR:

PRIVATPERSONEN und ARBEITNEHMENDE

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements ist der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben worden. 

Die Ehrenamts-pauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht. 

Immobilienbesitzer

Sonderabschreibung für Mietwohnungs-neubau (§ 7b Abs. 5 EStG)
Neufassung
Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung ist u. a. die Berechnungs-systematik zur Einhaltung des Höchstbetrags der einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung geltenden Betrachtungszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Für die Überprüfung der Einhaltung des beihilferechtlichen Höchstbetrags ist nunmehr ein Zeitraum von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe taggenau zu betrachten.

Ab dem 1.1.2026 ist es zudem verpflichtend, die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen. Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Zur Sicherstellung der fristwahrenden und einheitlichen Erfassung gewährter De-minimis-Beihilfen wird für die Bestimmung des Gewährungszeitpunkts zu beihilferechtlichen Zwecken künftig auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung abgestellt.

 § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG enthält deshalb künftig nur noch die Aussage, dass die Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird. 



Anhebung der Entfernungspauschale

Künftig gilt für jeden Arbeitnehmer ab dem ersten Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Neuregelung gilt unbefristet.

Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten 

Mit dem neu eingefügten § 9a Satz 3 EStG ist ein zusätzlicher steuerlicher Anreiz geschaffen worden, der die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft attraktiver machen soll.

[i]Schon bisher können Gewerkschaftsmitglieder ihren Mitgliedsbeitrag als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden als Werbungskosten geltend machen. Allerdings wirkt sich der Gewerkschaftsbeitrag bei vielen Arbeitnehmern, die mit ihren gesamten abzugsfähigen Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags liegen, bislang steuerlich nicht aus.

Um künftig sicherzustellen, dass sich diese Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, regelt der neue §, dass Beitragszahlungen an Gewerkschaften, die als Werbungskosten angesetzt werden können, künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden. 


Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie

Die bisherige zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.



 


 


 



 Steuerfreistellung der sog. Aktivrente  


Mit § 3 Nr. 21 EStG ist ein neuer Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 € pro Monat eingeführt worden.


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UNTERNEHMEN

Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung

Der § 19 UStG (Sonderregelung für Kleinunternehmer) wird ab dem 1.1.2025 neu konzipiert. Insbesondere für Gründer:innen ändern sich die 'Spielregeln' in Bezug auf die Umsätze der Gründungsjahre.

Streaming-Angebote

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden und ähnlichen Leistungen, die per Streaming oder virtuell angeboten werden, gilt künftig der Wohnsitz des nicht-unternehmerischen Leistungsempfängers als Leistungsort. 


Vortragstätigkeit

Die Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt kleiner aus als geplant: Die Befreiung gilt für unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen von öffentlichen, privaten oder berufsbildenden Einrichtungen, wobei das Bescheinigungsverfahren durch die Landesbehörde beibehalten wird. 
Der Umfang der begünstigten Leistungen wird jedoch erweitert und umfasst nun Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung (auch Allgemeinbildung) sowie berufliche Umschulung samt eng verbundener Leistungen. 

Umwandlungen

Steuerliche Schlussbilanzen

Die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei Umwandlungen unterliegt erstmals einer Frist, die an die Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung gemäß § 149 AO gekoppelt ist. Zudem gilt § 5b EStG für die elektronische Übermittlung der Bilanzen entsprechend. 

 

Anschaffungskosten 

Der BFH hat entschieden, dass in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile entstehen können (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 12/16). Der BFH stellt sich damit der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegen, nach der das eingebrachte Betriebsvermögen auch durch Entnahmen nicht negativ werden darf und in diesen Fällen eine (teilweise) Wertaufstockung vorzunehmen ist. 

Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch der Gesetzesintention des § 20 UmwStG, negative Anschaffungskosten zu vermeiden.

Immobilienbesitz

GewSt-Kürzung

Die gewerbesteuerliche Kürzung wird künftig an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft. 

FOR FOREIGNERS

§ 19 UStG – Small Business Regulation for Domestic and Foreign Companies

The amendment to § 19 UStG now allows not only German but also other EU-based small businesses to use the German small business regulation. Foreign businesses can benefit from VAT exemption in Germany under the same conditions as domestic businesses, provided:

  • Their previous year's turnover does not exceed 25,000 EUR,
  • And their current year's turnover does not exceed 100,000 EUR.

§ 19a UStG – Reporting Procedure for EU-wide VAT Exemption

For German small businesses wishing to operate VAT-free in other EU countries, § 19a UStG introduces a special reporting procedure requiring quarterly electronic sales reports to the Federal Central Tax Office (BZSt), which coordinates EU-wide cooperation.

Key Difference

§ 19 UStG establishes the VAT exemption for both domestic and foreign small businesses for sales in Germany. § 19a UStG provides a reporting process for German small businesses to claim VAT exemptions in other EU countries.



Maintenance payment

In future, the deduction of maintenance expenses for the payment of cash benefits will only be recognised by bank transfer. Other payment methods are currently also permitted (e.g. taking cash with you when travelling home with the family). Easier verification can be granted in accordance with general principles of equity in the event of special circumstances (e.g. in the event of war) in the country of residence of the dependent person on the basis of an administrative regulation based on this.


Insurance

 Bonus payments 

up to 150 euros per year and per person will no longer be considered as a contribution refund starting January 1, 2025; amounts exceeding this limit will still be treated as such. Taxpayers can provide evidence that higher bonus payments should not be regarded as contribution refunds.

 


Foreign health 

insurance contributions are generally not deductible as special expenses in Germany if they are related to foreign tax-exempt income from employment. However, an exception now applies for EU, EEA, or Swiss income when the employment state does not account for the health insurance contributions for tax purposes; this exception has now been extended to other types of income, such as pensions or freelance activities.