Clarissa Charlotte Wernicke Steuerberaterin

(Steuerberaterin)

 

Dodostraße 4a, 48145, Münster 

(Straße, PLZ, Ort)

 

 

- nachfolgend Auftragnehmerin genannt-

 

 

 

(Mandat / Firma)

 

 

(Straße, PLZ, Ort)

 

 

- nachfolgend Mandat genannt–

 

- gemeinsam die Parteien genannt -

 

regeln den erteilten Beratungsauftrag wie folgt:

§ 1 Auftragsumfang


Der Auftragsumfang umfasst die Tätigkeiten gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag.

§ 2 Rechte & Pflichten der Auftragnehmerin

(1)                Der erteilte Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Tätigkeiten außerhalb des Aufgabengebietes der Steuerberatung gehören nicht zum Gegenstand dieses Vertrages.

(2)                Die Auftragnehmerin ist nach § 62a StBerG berechtigt, Mitarbeiter: innen, fachkundige Dritte & datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat die Auftragnehmerin dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für die Auftragnehmerin geltenden Regelungen verpflichten.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

(1)                Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Mandat sie von dieser Verpflichtung schriftlich entbindet.

(2)                Berichte, Gutachten & sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse der Tätigkeit der Auftragsnehmerin händigt sie Dritten nur mit Einwilligung des Mandats aus. 

(3)                Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter: innen der Auftragnehmerin. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt sie fort. 

(4)                Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, wenn die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftragsnehmerin erforderlich ist. 

(5)                Gesetzliche Auskunfts- & Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt - 
 so z.B. § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO.

§ 4 Rechte & Pflichten des Mandats

(1)                Das Mandat ist verpflichtet, an der Auftragsausführung mitzuwirken, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Das Mandat hat der Auftragnehmerin sämtliche für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Nachweise, Urkunden & Unterlagen, die im Zusammenhang mit den zu bearbeitenden steuerlichen Angelegenheiten stehen, vollständig & rechtzeitig zu übergeben, sodass der Auftragnehmerin eine angemessene Zeit zur Bearbeitung eingeräumt wird. Dies gilt auch für die Unterrichtung über alle Umstände, die für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sein können.

(2)                Die Auftragnehmerin legt die vom Mandat genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde; es sei denn, die Unrichtigkeit ist ohne weitere Nachforschung offenkundig. Eine Überprüfung der Richtigkeit im Ganzen erfolgt nicht, außer das Mandat erteilt hierzu einen schriftlichen Auftrag, der auch gesondert zu vergüten ist. 

(3)                Setzt die Auftragnehmerin beim Mandat in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist das Mandat verpflichtet, dem Hinweis der Auftragnehmerin zur Installation & Anwendung der Programme nachzukommen. Das Mandat ist berechtigt & verpflichtet, die Programme nur in dem von der Auftragnehmerin vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Es darf die Programme auch nicht verbreiten. Inhaber der Nutzungsrechte bleibt die Auftragnehmerin. Das Mandat hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte entgegensteht. 

(4)                Unterlässt das Mandat die obliegende Mitwirkung oder kommt es mit der Annahme der angebotenen Leistungen in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass das Mandat die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung berechtigt & hat Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandats entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. 

(5)                Teil dieses Vertrags werden die Hinweise zur digitalen Zusammenarbeit gemäß Anlage 3 sowie die vom Mandat zu ergänzenden Hinweise zur digitalen Zusammenarbeit.

§ 5 Vergütung

(1)                Die Vergütung der Auftragnehmerin bemisst sich nach dem benötigten Stundenvolumen zur Bearbeitung des vereinbarten Auftrags. Der Stundensatz ist der Anlage 1 zu entnehmen. 

(2)                Wenn es der Auftrag zwingend bedarf, bemisst sich die Gebühr nach der StBVV.

(3)                In Textform kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 StBVV).

(4)                Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für entstandene & voraussichtlich entstehende Vergütungen & Auslagen nach § 8 StBVV einen angemessenen Vorschuss einzufordern. Zahlt das Mandat den Vorschuss nicht, kann die Auftragnehmerin seine Tätigkeit nach vorheriger Mitteilung einstellen, bis der Vorschuss gezahlt ist.

§ 6 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht

(1)                Die Aufrechnung durch das Mandat gegenüber dem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen & rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

(2)                Die Auftragnehmerin ist nach § 66 Abs. 3 StBerG berechtigt, die Herausgabe der Handakten (= Mandantenunterlagen) zu verweigern, bis die hinsichtlich des Mandats geschuldeten Gebühren & Auslagen befriedigt sind. Dies gilt nicht, sofern die Vorenthaltung der Handakten nach den Umständen unangemessen wäre.

§ 7 Mängelbeseitigung

(1)                Das Mandat hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Auftragnehmerin ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bis zur Beseitigung berechtigter Mängel ist das Mandat zur Zurückbehaltung des hälftigen Teils der Vergütung berechtigt.

(2)                Kosten, die dem Mandat entstehen, weil zur Mängelbeseitigung ein/e weitere/r Steuerberater/in o.ä. Berufe beauftragt wird, werden nicht übernommen, sofern dies mit der Auftragnehmerin nicht im Vorhinein besprochen wurde.

(3)                Resultieren die Fehler der Auftragnehmerin daraus, dass das Mandat unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht hat, trägt es die Kosten der Fehlerbeseitigung allein.

 

HINWEIS:

Die vollständige & richtige Information der Auftragnehmerin ist wichtiger Bestandteil des Steuerberatungsvertrags. Dessen muss sich das Mandat bewusst sein. Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben hat es die Konsequenzen allein zu tragen. Die Darlegungs- & Beweislast obliegt im Falle einer streitigen Auseinandersetzung dem Mandat. 

Offenbare Unrichtigkeiten (wie Schreib- & Rechenfehler) kann die Auftragnehmerin jederzeit berichtigen. Dies gilt auch gegenüber Dritten. Die Berichtigung sonstiger Mängel durch den Auftragnehmer gegenüber Dritten bedarf der Einwilligung des Mandats. Eine solche Einwilligung ist nicht notwendig, wenn berechtigte Interessen der Auftragnehmerin bestehen.

§ 8 Haftung & Haftungsbegrenzung 

(1)                Die Auftragnehmerin haftet für eigenes Verschulden & für Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Die Haftungsbegrenzung ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen:

(2)                Der Anspruch des Mandats aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf EUR 1.000.000 (d.h. den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von EUR 250.000) beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers & der Gesundheit. 

(3)                Die Haftung aus dem Mandatsverhältnis erstreckt sich nur auf das oben genannte Mandat. Eine Inanspruchnahme der Auftragnehmerin durch Dritte ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Geschäftsführer & Gesellschafter des Mandats. Das Mandat entfaltet insoweit keine Schutzwirkung.

(4)                Die Auftragnehmerin bestätigt, dass in entsprechender Höhe eine Vermögenshaftpflichtversicherung besteht, sodass die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG zulässig ist.

§ 9 Aufbewahrung & Herausgabe der Handakte

(1)                Die Auftragnehmerin hat die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin schon vor Beginn dieses Zeitraums das Mandat schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen & das Mandat dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nach Erhalt nicht nachgekommen ist (§ 66 Abs. 2 StBerG). 

(2)                Auf Anforderung des Mandats, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Auftragnehmerin dem Mandat die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die sie an das Mandat zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten. 

(3)                Zu den Handakten im Sinne der Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Auftragnehmerin aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von dem Mandat oder für das Mandat erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für die Briefwechsel zwischen der Auftragnehmerin & dem Mandat & für Schriftstücke, die dieses bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

§ 10 Beendigung des Vertrages

(1)                Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandats oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2)                Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn & soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB fristlos gekündigt werden. Die Kündigung hat in elektronischer Textform zu erfolgen (Mail). In beiderseitigem Interesse ist von einer Kündigungsfrist von einem Monat auszugehen, es sei denn, beide Parteien stimmen der fristlosen Aufhebung des Vertrags zu.

(3)                Bei Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung eines Rechtsverlustes des Mandats in jedem Fall noch alle Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind & keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Für die Haftung gilt § 8 dieses Vertrages.

(4)                Die Auftragnehmerin hat dem Mandat alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten & was aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Außerdem ist Die Auftragnehmerin verpflichtet, dem Mandat auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen & Rechenschaft abzulegen.

(5)                Mit Beendigung des Vertrages hat das Mandat der Auftragnehmerin die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. 

(6)                Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen auf Kosten des Mandats vom Auftragnehmer abzuholen. 

(7)                Folgende Laufzeit wird vereinbart:

§ 11 Rechnungsstellung

Die Kostenrechnung über das vereinbarte Honorar wird per Mandatsplattform bereitgestellt. Das Mandat verzichtet damit auf das Formerfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV i.V.m. § 126 BGB, die Kostenrechnung im Original in Schriftform zugeschickt zu bekommen.

§ 12 Datenschutz

(1)                Das Mandat erhält im Zusammenhang mit dem Steuerberatungsvertrag die Datenschutzhinweise (Anlage 2).

(2)                Zur weiteren Gewährleistung des Datenschutzes bietet die Auftragnehmerin eine DSGVO-konforme Mandantenplattform an (derzeit KanzleiDrive). Das Mandat verpflichtet sich zur Verwendung dieser Plattform zwecks Korrespondenz.

 

§ 13 Schlussbestimmungen 

(1)                Für den Auftrag, seine Ausführung & sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. 

(2)                Sofern das Mandat Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt zwischen den Parteien als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin als vereinbart.

(3)                Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein & werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Parteien durch eine gültige zu ersetzen, die dem anstrebten Ziel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

(4)                Änderungen & Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel selbst.

(5)                Der Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung in Steuersachen gegenüber den Behörden o.ä. dar & wird gesondert schriftlich erteilt.